Satzung

RüstungsInformationsBüro e.V. (RIB)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „RüstungsInformationsBüro
    “ mit dem Zusatz e.V.. Die Kurzform lautet „RIB“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 79112 Freiburg und ist unter
    der Nummer VR 2508 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg
    eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der Verein hat die Aufgabe,
    • die Zusammenarbeit von Personen und Gruppen, die für
      den Frieden arbeiten wollen, zu erleichtern;
    • Probleme des Friedens und des Unfriedens in der Öffentlichkeit
      bewusst zu machen;
    • Modelle zur Umstellung der militärischen auf die zivile
      Fertigung in der Rüstungs-industrie zu entwickeln bzw.
      zu verbreiten.
    • Zweck des Verein ist es, einen aktiven Beitrag zur Verbreitung
      des Gedankens der Völkerverständigung zu leisten.
  2. Zur Erreichung des Zieles arbeitet der Verein mit wissenschaftlichen
    Institutionen im In- und Ausland zusammen.
  3. Der Verein betreibt und fördert die Verbreitung und Veröffentlichung
    von friedenspolitisch relevanten Informationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt laut § 2 der Satzung ausschließlich
    und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Er darf keine
    Gewinne anstreben. Sämtliche finanziellen Mittel des Vereins
    dürfen nur für die gemeinnützigen Zwecke eingesetzt
    werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
    Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
    Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
    als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Mittel des Vereins werden durch Spenden, Beiträge
    von Institutionen der allgemeinen Wissenschaftsförderung,
    durch Erträge aus seiner satzungsmäßigen Tätigkeit
    und durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
    festgelegt.

§ 5 Begünstigungen

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unzulässig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische
    Person oder Gruppe werden, welche die Ziele des Vereins gemäß
    § 2 unterstützt.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme
    entscheiden die Mitglieder des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Gegen eine Ablehnung kann an die Mitgliederversammlung appelliert
    werden, die dann über den Aufnahmeantrag endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • bei natürlichen Personen durch Tod;
    • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
    • durch Austritt, der schriftlich zum Schluss des
      Kalenderjahres erklärt werden kann;
    • durch Ausschluss, der von den Mitgliedern des Vereinsvorstandes
      beschlossen werden kann.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen
des Vereins handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es trotz
schriftlicher Aufforderung seine Beiträge nicht bezahlt.

Die Gründe müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt
werden. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied mit
aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung
anrufen, die dann endgültig entscheidet.

  1. Jedes Vereinsmitglied haftet vermögensrechtlich – außer
    bei Vorliegen besonderer rechtsgeschäftlicher Abmachung –
    nur mit seiner Beitragsverpflichtung.
    Der Verein haftet nach außen nur mit dem Eigenvermögen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden und
    höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam
    durch die/den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied
    vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei längerfristiger
    Verhinderung der/des Vorsitzenden an ihre/seine Stelle ein anderes
    Vorstandsmitglied tritt.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
    ist die Stimme der/des Vorsitzenden entscheidend.
  4. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten
    Vorstands im Amt.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Bestimmung der Grundzüge der Arbeit
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Feststellung und Prüfung des Jahresrechnung
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird wenigstens alle
    zwei Jahre durch den Vorstand einberufen.
  3. Auf schriftliches Verlangen von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern
    oder wenigstens 1/10 oder mindestens 10 Vereinsmitgliedern wird
    eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind schriftlich
    mindestens vier Wochen vor dem angegebenen Versammlungstag mit
    Angabe der Tagesordnung allen Mitgliedern zuzusenden. Die Mitgliederversammlung
    beschließt über die endgültige Tagesordnung.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
    Sie ist beschlussfähig, solange wenigstens 1/10 oder mindestens
    10 Mitglieder anwesend sind.
    Jedes erscheinende Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung
    eine Stimme.
    Jedes nicht an der Versammlung teilnehmende Mitglied kann sich
    vertreten lassen, um bei den schriftlich versandten Anträgen
    abzustimmen. Ein anwesendes Mitglied kann maximal drei abwesende
    Mitglieder vertreten.
    Die Vollmacht ist durch eine schriftlich erteilte Vertretungsbefugnis
    nachzuweisen, die der Versammlungsleitung zu übergeben ist. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit werden übertragene
    Stimmen nicht beachtet.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein der Tagesordnung
    entsprechendes Protokoll anzufertigen. Dieses ist von der Versammlungsleiterin
    bzw. dem Versammlungsleiter sowie einem Vorstandsmitglied abzuzeichnen
    und nach der Mitgliederversammlung sämtlichen Vereinsmitgliedern
    zuzusenden.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit
    der anwesenden Personen für die jeweils nächste Geschäftsperiode
    zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer, welche
    die Jahresabschlüsse prüfen und der Mitgliederversammlung
    darüber berichten.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Die Beschlüsse über die Änderung der Satzung
    bedürfen einer 2/3-Mehrheit einer Mitgliederversammlung,
    auf der mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind.
    Wird eine Beschlussfähigkeit in diesem Sinne nicht erreicht,
    kann die Mitgliederversammlung beschließen, eine schriftliche
    Abstimmung auf dem Postwege durchzuführen.
  2. Änderungen der Satzung, die ausschließlich eine
    Anpassung an vereins- oder finanzrechtliche Veränderungen
    durch den Gesetzgeber darstellen, bedürfen der Stimmenmehrheit
    der Vorstandsmitglieder.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Beschluss der Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit
    von 3/4 der Stimmen einer Mitgliederversammlung, auf der mehr
    als die Hälfte der Mitglieder vertreten sein müssen.
    Wird dieses Quorum nicht erreicht, so kann der Abstimmungsvorgang
    auch auf dem Postwege durchgeführt werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das restliche
    Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigt besonders anerkannte
    Körperschaft zur Verwendung für Zwecke im Sinne von
    § 2 (Gedanke der Völkerverständigung) dieser Satzung
    oder an OHNE RÜSTUNG LEBEN, Stuttgart, als gemeinnützigen
    Verein.

Einstimmig beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 21.März
1992 in Freiburg
Satzungsänderung vom 23. November 2002

Translate »