{"id":438,"date":"2020-01-08T12:29:00","date_gmt":"2020-01-08T11:29:00","guid":{"rendered":"https:\/\/rib-ev.de\/?p=438"},"modified":"2024-07-19T15:01:37","modified_gmt":"2024-07-19T13:01:37","slug":"das-voelkerrecht-und-die-toetung-soleimanis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/rib-ev.de\/?p=438","title":{"rendered":"Das V\u00f6lkerrecht und die T\u00f6tung Soleimanis"},"content":{"rendered":"\n<p>Die USA haben einen hochrangigen iranischen General durch einen Drohnenangriff auf irakischen Territorium get\u00f6tet. In der Folge des Angriffes sieht sich Washington mit dem Vorwurf konfrontiert, das V\u00f6lkerrecht verletzt zu haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst muss dazu festgestellt werden, dass der Drohnenangriff auf einen iranischen General im Irak mehrere gesch\u00fctzte Rechte verletzt. Die getweetete Ank\u00fcndigung Trumps, ein iranischer Angriff w\u00fcrde \u201em\u00f6glicherweise unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig\u201c beantwortet werden, wird nochmal gesondert betrachtet werden. Beginnen wir jedoch mit einer Situationsanalyse:<\/p>\n\n\n\n<p>In der Nacht des 2. Januar hat die USA den iranischen Generalmajor Qassem Soleimani mit einem Drohnenangriff in der N\u00e4he des Flughafens von Bagdad get\u00f6tet.<\/p>\n\n\n\n<p>Ajatollah Ali Chamenei, der Oberste Religionsf\u00fchrer des Iran, drohte den USA daraufhin mit Vergeltung. Der US-Pr\u00e4sident hat darauf wie bereits angemerkt zur\u00fcckgetwittert, dass man einen Angriff des Iran \u201em\u00f6glicherweise unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig\u201c beantworten w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>Nun stellt sich die Ausgangsfrage: Zu Recht?<\/p>\n\n\n\n<p>Dazu muss man zun\u00e4chst untersuchen ob es sich hierbei um einen Krieg im V\u00f6lkerrechtlichen Sinn handelt, und wenn ja, wer ist \u00fcberhaupt daran beteiligt?<\/p>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst bedarf es einer Begriffsbestimmung, das moderne V\u00f6lkerrecht spricht nicht mehr vom Krieg, sondern von \u201ebewaffneten Konflikten\u201c. Ein \u201eKrieg\u201c gibt es daher nur noch umgangssprachlich. Die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) nimmt die Existenz eines bewaffneten Konflikts dann an, wenn in ausgedehnter bzw. andauernder Weise Waffengewalt (engl. protracted armed violence) zwischen den Beteiligten angewendet wird. Dabei ist es zun\u00e4chst unerheblich ob dieser Konflikt zwischen Staaten oder innerhalb eines Staats stattfindet.<\/p>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<p>Man darf das Vorliegen einer solchen Konstellation im Irak und damit auch im Fall Soleimani wohl bejahen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Problem stellt sich aber in der Folge bei der Frage der Kombattanten. Wem sieht sich die USA hier gegen\u00fcber? Dem Irak auf dessen Hoheitsgebiet der Angriff stattgefunden hat? Dem Iran dessen Staatsangeh\u00f6rigen sie umgebracht haben? Dass die T\u00f6tung eines Staatsangeh\u00f6rigen einen Angriff auf dessen Heimatstaat darstellt ist umstritten. Unstrittig ist der Beschuss von fremdem Territorium. Hierbei handelt es sich sogar um eines der Regelbeispiele der Aggressionsdefinition der Generalversammlung der Vereinten Nationen (A\/RES\/3314).<\/p>\n\n\n\n<p>Ein solcher Beschuss k\u00f6nnte v\u00f6lkerrechtlich nicht zu beanstanden sein, sollte dieser Beschuss im Einvernehmen mit dem beschossenen Land erfolgen. Sollte die USA ohne das Einverst\u00e4ndnis der irakischen Regierung gehandelt haben, l\u00e4ge also ein v\u00f6lkerrechtlicher relevanter Angriff auf den Irak vor.<\/p>\n\n\n\n<p>In Anbetracht der Tatsache, dass in Folge des Beschusses das irakische Parlament einen Abzug der ausl\u00e4ndischen Truppen verlangt und&nbsp;beim UN-Sicherheitsrat eine Beschwerde einlegte, k\u00f6nnen begr\u00fcndete Zweifel daran formuliert werden, dass der Irak ein solches Einverst\u00e4ndnisses gegeben hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Es spricht nach eingehender Pr\u00fcfung der indizier einiges daf\u00fcr, dass die USA eine v\u00f6lkerrechtlich relevante Kriegshandlung gegen den Irak begangen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicht so trivial stellt sich die Situation jedoch im Verh\u00e4ltnis USA und Iran da. Die bereits geschilderte Situation, dass die T\u00f6tung fremder Staatsangeh\u00f6riger nicht automatisch einen kriegerischen Akt gehen dessen Heimatstaat bedeutet, muss dazu nochmal dezidierter betrachtet werden. Dazu m\u00fcssen wir nochmal auf die bereits angesprochenen Klassifizierungen von bewaffneten Konflikten eingehen. USA und Irak sind eindeutig Staaten, diese sind Konfliktparteien damit liegt ein internationaler, also zwischenstaatlicher Konflikt vor. Es gibt jedoch auch die nicht-zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikte. Von dieser Einstufung h\u00e4ngt jedoch die weitere Begutachtung ab, da das V\u00f6lkerrecht nur auf die zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikte vollst\u00e4ndig anwendbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Klassisches Beispiel f\u00fcr solche nicht zwischenstaatliche bewaffneten Konflikte ist der Kampf gegen eine milit\u00e4risch organisierte Terrororganisationen. Hierbei wird nicht der Heimatstaat des Terroristen angegriffen, da der Terrorist kein offizieller Vertreter des Staates ist. So hat die T\u00f6tung von Osama Bin-Laden in Pakistan nicht zum Krieg mit Saudi-Arabien gef\u00fchrt, obwohl er saudischer Staatsb\u00fcrger war.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn nun auch Qassem Soleimani kein offizieller Vertreter&nbsp;des Irans war, sondern \u2013 wie von den USA eingestuft \u2013 ein Terrorist war, k\u00f6nnte es sich im vorliegenden Fall auch um einen nicht-internationaler bewaffneter Konflikt vorliegen, an welchem der Iran nicht zwangsl\u00e4ufig beteiligt sein m\u00fcsste.<\/p>\n\n\n\n<p>Betrachten wir Qassem Soleimani dazu n\u00e4her. Er war als Generalmajor f\u00fcr die Quds-Einheit t\u00e4tig. Die Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit der iranischen Revolutionsgrade. Diese wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Die Revolutionsgarden geh\u00f6ren jedoch zu den bewaffneten Kr\u00e4ften des Iran. Die Einstufung Qassem Soleimanis als Zivilperson die au\u00dferhalb der Kontrolle des Iran steht, ist daher eher fernliegend. Nach Angaben der in London erscheinenden arabischsprachigen Zeitung Asharq al-Awsat unterh\u00e4lt die Quds-Einheit in Qasr Shireen, Ilam und Hamid im S\u00fcden des Iran entlang der Grenze zum Irak Ausbildungslager f\u00fcr Angeh\u00f6rige der Mahdi-Armee. Daher d\u00fcrfte der Get\u00f6tete durchaus in seiner Funktion als Kommandeur der Quds-Einheit als offizieller Vertreter des Iran gegolten haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die T\u00f6tung eines Soldaten oder hochrangigen Kommandeurs ist unstrittig in jedem Fall eine Handlung innerhalb eines internationalen bewaffneten Konflikts. Man darf daher \u2013 zumindest umgangssprachlich \u2013 von einem Krieg der USA mit dem Iran sprechen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Angriffs auf Soleimani ist in der Folge nach dem Recht des internationalen bewaffneten Konflikts zu bewerten. Dieses regelt, dass nur legitime milit\u00e4rische Ziele angegriffen werden d\u00fcrfen. Dem entgegen sind Angriffe auf gesch\u00fctzte Personen, insbesondere Zivilpersonen verboten, diese werden dagegen als schwerer Versto\u00df gewertet und nach dem R\u00f6mischen Statut \u00fcber den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Statut) zweifelsfrei als Kriegsverbrechen eingestuft.<\/p>\n\n\n\n<p>Da Soleimani als Angeh\u00f6riger der bewaffneten Streitkr\u00e4fte des Iran gilt, hat er wie alle Angeh\u00f6rigen der Streitkr\u00e4fte Kombattantenstatus. Damit geht das Recht zur milit\u00e4rischen Sch\u00e4digungshandlung einher, aber er w\u00e4re damit auch als legitimes milit\u00e4risches Ziel zu qualifizieren, und h\u00e4tte angegriffen und get\u00f6tet werden d\u00fcrfen. V\u00f6lkerrechtlich l\u00e4sst sich also das Kriegsverbrechen eines Angriffes auf eine Zivilperson nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nun stellt sich die Folgefrage ob die T\u00f6tung ein Kriegsverbrechen im Rahmen des V\u00f6lkerrechts darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ist der Angriff der USA auf den Iran v\u00f6lkerrechtlich rechtfertigbar?<\/p>\n\n\n\n<p>Seit dem Zwischenfall drohen sich die USA und der Iran wechselseitig. Diese Drohungen durch beide Staaten sind zweifelsohne verboten. Die Drohung mit Waffengewalt wird zweifelsfrei und unstrittig durch die Charta der Vereinten Nationen verboten. Aber wer w\u00e4re v\u00f6lkerrechtlich berechtigt, gegen den jeweils anderen dann auch Waffengewalt einzusetzen?<\/p>\n\n\n\n<p>Im Grunde keiner. Im Grundsatz sind n\u00e4mlich beide Parteien durch das v\u00f6lkerrechtliche Gewaltverbot aus Art. 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen daran gehindert. Die VN-Charta kennt lediglich zwei Ausnahmen: Die nach ihrem Art. 42 vom Sicherheitsrat autorisierte Gewalt (das sogenannte UN-Mandat) und die Selbstverteidigung nach Art. 51. In der Praxis lautet die wenig befriedigende Antwort also: Der, der anf\u00e4ngt ist im Unrecht.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein UN-Mandat liegt offensichtlich nicht vor. Damit bliebe beiden nur die Berufung auf die Selbstverteidigung. Daf\u00fcr wird jedoch ein rechtswidriger Angriff vorausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie bereits festgestellt ist der Drohnenangriff der USA unstrittig ein Angriff im Sinne des V\u00f6lkerrechts. Wenn dieser Angriff nicht seinerseits durch eine Selbstverteidigungssituation gerechtfertigt ist, w\u00e4re er rechtswidrig und l\u00f6st das Selbstverteidigungsrecht des Irans aus. Dieser d\u00fcrfte dann legitime milit\u00e4rische Ziele der USA angreifen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die USA argumentieren ihrerseits jedoch auch mit der Selbstverteidigung. Man habe mit dem Angriff Soleimanis Pl\u00e4ne f\u00fcr Angriffe auf amerikanische Truppen im Irak verhindern wollen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar kennt das V\u00f6lkerrecht keine pr\u00e4ventive Selbstverteidigung- aber dennoch muss kein Staat abwarten bis er von einem anderen \u00fcberfallen wird. Wenn eine unmittelbare und \u00fcberragende Bedrohung vorliegt, die keine Wahl der Mittel und keinen Moment zur weiteren \u00dcberlegung l\u00e4sst, d\u00fcrfen Staaten zu den Waffen greifen. 1837 und 1848 wurden diese als \u201eCaroline-Kriterien\u201c oder \u201eWebster-Formel\u201c bekannten Voraussetzungen aufgestellt und sind seither zu V\u00f6lkergewohnheitsrecht erwachsen.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit ist die Begr\u00fcndung der USA zun\u00e4chst einmal auf diese Kriterien hin zu untersuchen. Diese w\u00e4ren erf\u00fcllt, wenn vom Iran kontrollierte Kr\u00e4fte unmittelbar mit Angriffshandlungen auf die USA begonnen h\u00e4tten. In diesem Fall w\u00e4re vice versa wie oben beschrieben eine Selbstverteidigung des Iran nicht zul\u00e4ssig, da kein rechtswidriger Angriff vorliegen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar gab es in j\u00fcngerer Vergangenheit eine Reihe von Vorf\u00e4llen im Nahen Osten, die zumindest seitens der USA dem Iran zugerechnet werden. Wenn sich Angriffe auf Einrichtungen oder Personal der Vereinigten Staaten tats\u00e4chlich dem Iran zuschreiben lassen, k\u00f6nnte dies eine Selbstverteidigungshandlung rechtfertigen. Hier stellt jedoch die Unmittelbarkeit der Reaktion auf eine solche Aggressionen Problem dar.<\/p>\n\n\n\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich darf ein Staat sich verteidigen, dazu muss Ihm Zeit zugebilligt werden um die Verteidigungsf\u00e4higkeit herzustellen, jedoch kann er sich nur so lange verteidigen so lange der Angriff bzw. so lange die Bedrohungssituation andauert.<\/p>\n\n\n\n<p>Der zeitliche Rahmen zur Vorbereitung und Verteidigung muss von Staat zu Staat untersucht werden. Ein Angriff auf eine Supermacht wie Amerika d\u00fcrfte dieser ein \u00fcberschaubares Zeitfenster zur Reaktion er\u00f6ffnen, da sie \u00fcber ein mobiles, weit verteiltes stehendes Heer verf\u00fcgt. Ein Angriff auf die USA m\u00fcsste also binnen Tagen durch diese beantwortet werden um von Selbstverteidigung sprechen zu k\u00f6nnen. Bei kleinen Staaten m\u00fcsste die Frist entsprechend angepasst werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Es bleibt abzuwarten welche Begr\u00fcndung die USA dem UN-Sicherheitsrat vorlegen werden. Das Anzeigen dieser Selbstverteidigung durch die USA an den UN-Sicherheitsrat ist sofort vorzunehmen. Einziger zeitlich naher Zwischenfall w\u00e4re der Angriff auf die US-Botschaft im Irak zu Silvester. Dabei kamen allerdings keine Amerikaner zu schwerem Schaden oder wurden get\u00f6tet, auch wurde der Kernbereich der Botschaft nicht betreten. Wie man damit die T\u00f6tung eines hochrangigen iranischen Generals rechtfertigen kann darf abgewartet werden. Es k\u00f6nnte aber auch einfach zu sp\u00e4t gewesen sein um die T\u00f6tung Soleimanis mit den Krawallen an der US-Botschaft im Irak zu rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Selbst wenn man einer Rechtfertigung durch Selbstverteidigung der USA folgt, und damit die der T\u00f6tung Soleimanis zul\u00e4ssig w\u00e4re, lie\u00dfe sich damit der geschilderte Angriff auf den Irak dennoch nicht rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Insgesamt darf nach der Situationsanalyse und einer rechtlichen Untersuchung die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Angriffs auf den Iran, und auch auf den Irak bezweifelt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie angek\u00fcndigt m\u00fcssen wir uns noch den Tweets aus dem wei\u00dfen Haus widmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Am Samstag k\u00fcndigte Donald Trump an, es seien bereits 52 Ziele (in Anlehnung an die damals 52 amerikanischen Geiseln bei der Geiselnahme von Teheran) ausgew\u00e4hlt, die im Falle einer milit\u00e4rischen Reaktion Irans sehr schnell und sehr hart getroffen werden k\u00f6nnten. Darunter auch Ziele auf \u201eauf sehr hoher Ebene\u201c und von gro\u00dfer Bedeutung f\u00fcr den Iran und die iranische Kultur. Die Reaktion auf einen iranischen Angriff werde sogar \u201evielleicht in unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise\u201c erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie bereits geschildert sind diese Drohungen durch das Gewaltverbot der UN-Charta verboten. Sie w\u00e4ren allenfalls dann rechtfertigbar, wenn sich die USA tats\u00e4chlich auf das oben beschriebene Selbstverteidigungsrecht berufen k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Drohungen, \u201ef\u00fcr die Kultur bedeutende Ziele\u201c zu treffen oder insgesamt \u201eunverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig\u201c zuzuschlagen, sind jedoch unabh\u00e4ngig von Selbstverteidigung oder nicht ausgesprochen problematisch. Das Recht auf Selbstverteidigung darf, wenn \u00fcberhaupt nur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ausge\u00fcbt werden. Es ist keine Freikarte ein anderes Land in Schutt und Asche zu legen. Weiterhin sch\u00fctzt das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht Kulturg\u00fcter vor direkten Angriffen. Auch wenn die Berater des Pr\u00e4sidenten in Washington bereits mit Relativierung dessen Worten besch\u00e4ftigen \u2013 mit diesen Tweets ist Pr\u00e4sident Trump nicht mehr weit von der Ank\u00fcndigung eines Kriegsverbrechens entfernt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die USA haben einen hochrangigen iranischen General durch einen Drohnenangriff auf irakischen Territorium get\u00f6tet. In der Folge des Angriffes sieht sich Washington mit dem Vorwurf konfrontiert, das V\u00f6lkerrecht verletzt zu haben. Zun\u00e4chst muss dazu festgestellt werden, dass der Drohnenangriff auf einen iranischen General im Irak mehrere gesch\u00fctzte Rechte verletzt. 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